
Wien, 05.05.2023
Unser Statement zu den….
Trilog-Verhandlungen zur Novellierung der F-Gase-Verordnung.
Wer sind wir und wofür der ÖKKV steht :
Der ÖKKV als Interessensvertreter der österreichischen Kälte-, Klima- und Wärmepumpenfachbetriebe schließt sich grundsätzlich den Standpunkten der europäischen Industrieverbänden wie EPEE und EHPA an und betont, dass wir die inhaltlichen Klimaziele der EU-F-Gase Verordnung (EU) Nr. 517/2014 bereits langjährig unterstützen und uns für den Europäischen Green Deal und seine Ziele der Klimaneutralität bis 2050 einsetzen. Wir stimmen mit der Europäischen Kommission überein, dass der europäische Gebäudesektor die CO2-Emissionen in Summe massiv reduzieren muss, damit die EU ihre Klima- und Energieziele für 2030 und 2050 erreichen kann.
Wir unterstützen das Hauptziel der F-Gase-Verordnung, die Emissionen von Treibhausgasen weiter zu reduzieren – durch Verwendung alternativer Kältemittel mit niedrigem Treibhauseffekt, wo immer es technisch möglich und energetisch sinnvoll ist, durch Vermeidung von Kältemittel-Leckagen (dichte Bauweise, Dichtheitskontrollen, Training von Fachkräften) und durch den Einsatz energieeffizienter Systeme.
Die Trilog Verhandlungen sind angelaufen:
Am 5. April hat sich der europäische Rat unter dem Vorsitz der schwedischen Ratspräsidentschaft auf ihre Standpunkte für die finalen Verhandlungen im sogenannten Trilog geeinigt. Bereits davor, am 30. März, hat das europäischen Parlament über ihre Vorschläge abgestimmt. Mit dem Vorschlag der EU Kommission vom April 2022 liegen nun alle Verhandlungspositionen auf dem Tisch.
Nun kommt es in den nächsten Wochen im sogenannten Trilog zu den entscheidenden Verhandlungen. Anders als in manchen Medien und Stellungnahmen verlautbart wird man erst dann das genaue Ergebnis kennen. Mit einer Entscheidung ist frühestens Mitte des Jahres zurechnen.
Wir unterstützen hier die Standpunkte der europäischen Verbände. Die anstehende Novellierung der F-Gase-Verordnung stellt eine große Herausforderung für alle Beteiligten dar – vor allem für die Betreiber der Anlagen. Um die Anforderungen, die sich aus der Novellierung ergeben, wirtschaftlich und technisch bewältigen zu können, bitten wir alle beteiligten Verhandlungspartner, die nachfolgenden Aspekte in den Trilog-Verhandlungen zu berücksichtigen.
Verfügbarkeit von Kältemitteln für Service und Wartung
Zu Artikel 13 – Absatz 3
Wir befürworten die Entscheidungen von Kommission, Rat und Parlament, die Verwendung von fluorierten Kältemitteln mit einem GWP < 2.500 für Wartung und Service von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen im Bestand weiterhin zu ermöglichen.
Der Vorschlag des Parlaments, Wartung und Service von ortsfesten Kälteanlagen ab 2030 nur noch mit fluorierten Kältemitteln mit GWP < 150 zu erlauben, sollte abgelehnt werden; dem Vorschlag von Rat und Kommission, die Verwendung von fluorierten Kältemitteln mit einem GWP < 2.500 auch über 2030 hinaus zu ermöglichen, sollte zugestimmt werden.
Die Betreiber der Anlagen sind darauf angewiesen, dass ihre Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen durchgängig zuverlässig funktionieren. Sofern die Gefahr besteht, dass Anlagen nicht mehr repariert oder gewartet werden können, müssten sie in erheblichem Umfang investieren – obwohl die bestehenden Anlagen grundsätzlich funktionsfähig sind. Betroffen sind Anlagen, die im Einklang mit allen gültigen Verordnungen und Vorschriften in Betrieb genommen wurden und eine durchschnittliche Mindestlebensdauer von 15 bis 20 Jahren haben. Für diese Anlagen muss sichergestellt werden, dass diese für den kompletten Investitionszyklus nutzbar sind – auch über das Jahr 2030 hinaus.
Die Novellierungsentwürfe erlauben zwar die zeitlich unbegrenzte Verwendung von aufbereiteten oder recycelten fluorierten Kältemitteln für Wartung und Service mit einem GWP-Wert < 2.500. Auf Grund der begrenzten Verfügbarkeit dieser Kältemittel ist jedoch zu erwarten, dass diese Mangelware sein werden, was bereits heute der Fall ist. Daher muss sichergestellt sein, dass auch Neuware dauerhaft eingesetzt werden darf und nicht auf einen GWP < 150 beschränkt wird. Eine Umrüstung bestehender Anlagen auf Kältemittel mit GWP < 150 ist in der Regel nicht möglich.
Verschärft wird die Situation für Wartung und Service von Bestandsanlagen durch die ambitionierten Phase-Down-Szenarien der Gesamtquote. Es ist zu befürchten, dass Kältemittel selbst als Neuware nicht ausreichend verfügbar sein werden, um Wartung und Service von Bestandsanlagen auch über den gesamten Investitionszyklus zu gewährleisten.
Verbot von stationären Kälteanlagen mit fluorierten Kältemitteln
Zu Annex IV (14) bzw. (13)
Der Vorschlag des Parlaments, die Neuinstallation von ortsfesten Kälteanlagen ab 2025 mit fluorierten Kältemitteln unabhängig vom GWP-Wert zu verbieten, sollte abgelehnt werden; dem Vorschlag von Rat und Kommission, die Neuinstallation von ortsfesten Kälteanlagen ab 2024 mit GWP > 2.500 zu verbieten, sollte zugestimmt werden.
Begründung:
Das vom Parlament gewünschte Verbot von neuen stationären Kälteanlagen mit F-Gasen ab dem Jahr 2025 ist aus mehreren Gründen nicht umsetzbar.
• Gerade bei Großprojekten mit langem Planungsvorlauf sind viele Kälteanlagen mit fluoriertem Kältemittel bereits heute geplant und beauftragt, die aber erst in mehreren Jahren in Betrieb genommen werden. Ein Wechsel zu einem alternativen Kältesystem mit natürlichen Kältemitteln ist im laufenden Prozess meist nicht realisierbar. Ein Verbot, wie vom Parlament gefordert, würde viele Betreiber vor unlösbare Probleme stellen.
• Natürliche Kältemittel sind deutlich brennbar (Propan), toxisch (Ammoniak) oder haben sehr hohe Anlagendrücke (Kohlendioxid). Ihre Handhabung erfordert bei Betreibern und Anlagenbauern entsprechende Fachkenntnis, um Personen- und Sachschäden zu vermeiden. Trotz intensiver Schulungsmaßnahmen in den vergangenen Jahren ist das Know-how bei einer Mehrheit der Firmen noch nicht im erforderlichen Maße vorhanden. Es wird noch mehrere Jahre dauern, allen Mitarbeitern diese Fachkenntnis zu vermitteln.
• Es gibt zahlreiche Anwendungen (sowohl im Bestand als auch bei Neuanlagen), in denen der Einsatz natürlicher Kältemittel aufgrund von Sicherheitsanforderungen oder der technischen Rahmenbedingungen grundsätzlich nicht, nur mit deutlich höherem finanziellem Aufwand und/oder nicht energieeffizient möglich ist. Es muss auch in Zukunft möglich sein, derartige Anlagen mit fluorierten Kältemitteln (mit niedrigen GWP) zu realisieren.
Verbote von Wärmepumpen und Klimaanlagen
Zu Annex IV (17) bzw. (16 (Rat)) und (18)
Zu 17 bzw. 16 (Rat): Dem Entwurf des Rates, die Verwendung von in sich geschlossenen Klimageräten und Wärmepumpen mit Kältemitteln mit einem GWP > 150 zu verbieten, sollte zugestimmt werden, das Inkrafttreten des Verbots (16b) jedoch von 2026 auf 2029 verschoben werden; der Entwurf des Parlaments, den Einsatz von F-Gasen in diesen Anwendungen ab 2026 grundsätzlich zu verbieten, sollte abgelehnt werden.
Zu 18a: Dem Entwurf von Rat und Kommission, die Verwendung von Split-Klimageräten und Split-Wärmepumpen mit einer Kältemittelfüllmenge < 3 kg mit Kältemitteln mit einem GWP > 750 ab 2025 zu verbieten, sollte zugestimmt werden; der Entwurf des Parlaments, den Einsatz von F-Gasen in diesen Anwendungen ab 2028 grundsätzlich zu verbieten, sollte abgelehnt werden.
Zu 18b: Dem Entwurf des Rates, die Verwendung von Split-Klimageräten und Split-Wärmepumpen bis zu einer Leistung von 12 kW mit Kältemitteln mit einem GWP > 150 (in Annex I gelistet) ab 2029 zu verbieten, sollte zugestimmt werden; der Entwurf des Parlaments, den Einsatz von F-Gasen Gasen in diesen Anwendungen ab 2028 grundsätzlich zu verbieten, sollte abgelehnt werden.
Zu 18c: Dem Entwurf des Rates, die Verwendung von Split-Systemen mit einer Leistung über 12 kW mit Kältemitteln mit GWP > 750 (in Annex I gelistet) ab 2029 zu verbieten, sollte zugestimmt werden – jedoch ohne Verschärfung ab 2033 auf GWP < 150; der Entwurf des Parlaments, die Verwendung von Split-Systemen mit einer Leistung über 200 kW mit F-Gasen in diesen Anwendungen ab 2028 grundsätzlich zu verbieten, sollte abgelehnt werden.
Begründung:
Klimageräte und Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln sind aufgrund von Sicherheitsvorschriften und baulichen Gegebenheiten nicht in allen Anwendungsbereichen durch Systeme mit natürlichen (deutlich brennbaren) Kältemitteln zu ersetzen. Für diese Anwendungsbereiche muss dauerhaft sichergestellt sein, das fluorierte Kältemittel mit niedrigem GWP weiterhin verwendet werden können. Für die Entwicklung von marktfähigen Systemen mit natürlichen Kältemitteln benötigen viele Hersteller mehr Zeit. Vor allem im Bereich der Klimageräte sind derzeit in vielen Anwendungen keine Alternativen verfügbar. Der geplante boost für Wärmepumpen in der EU würde durch ein grundsätzliches Verbot von F-Gasen zudem massiv gefährdet. Die bei Annex IV (14) aufgeführte Begründung bzgl. der Fachkenntnis im Umgang mit natürlichen Kältemitteln gilt hier gleichermaßen.
Quotenregelung
Zu Annex VII
In Bezug auf den geplanten Phase-down der Gesamtmenge fluorierter Treibhausgase in Annex VII empfehlen wir, den Vorschlag des ITRE-Ausschusses des EU-Parlaments zu Annex VII zu übernehmen.
Begründung:
Der im ITRE-Vorschlag formulierte langsamere Phase-down würde die erforderliche Zeit verschaffen, die die Kälte-, Klima- und Wärmepumpenbranche benötigt, um sich auf die vermehrte Verwendung natürlicher Kältemittel einzustellen. Gründe hierfür wurden bereits zuvor aufgeführt (Fachkräfteschulung, technische Umsetzbarkeit, Bestandsanlagenschutz, Wartung & Service).
Allein für den von der EU geplanten Wärmepumpen-Produktionshochlauf wird ein Großteil der erlaubten Kältemittelquote benötigt. Zum einen benötigen zahlreiche Hersteller für die Entwicklung und die Schaffung von Produktionskapazitäten für Propan-Wärmepumpen noch mehrere Jahre Zeit und müssen noch länger auf Wärmepumpentypen mit fluorierten Kältemitteln setzen. Für viele Wärmepumpen-Anwendungen ist zudem der Einsatz von deutlich brennbarem Propan aufgrund örtlicher Gegebenheiten und Sicherheitsaspekten nicht möglich. Auch hierfür werden auf absehbare Zeit fluorierte Kältemittel benötigt. Die für Wärmepumpen benötigte Quote darf nicht zu Lasten der benötigten Quote für Neuanlagen und den Service von Bestandsanlagen gehen.
Die Pläne zur Quotenreduzierung von Rat, Parlament und Kommission machen zudem eine Reihe unrealistischer Annahmen über die mögliche Geschwindigkeit des Kältemittelübergangs. Die Folgenabschätzungsstudie, die für die Europäische Kommission erstellt wurde, um die vorgeschlagenen Phase-Down-Ziele zu entwerfen, enthält eine Reihe von nicht realistischen Annahmen, die dazu führen, dass die Geschwindigkeit des Kältemittelübergangs zwischen 2024 und 2030 überschätzt wird. Im Gegensatz zu den Behauptungen der Studie benötigen einzelne Sektoren viel mehr Zeit, um auf neue Kältemittel umzusteigen – von der Forschung und Entwicklung bis zur vollständigen Produktion und Masseneinsatz, Installation und Akzeptanz durch die Verbraucher.
Erteilung von Ausnahmeregelungen
zu Artikel 16, Punkt 4
Artikel 16 Punkt 4 ermöglicht es, dass auf „begründeten Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates […] die Kommission ausnahmsweise im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Ausnahmeregelung für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren genehmigen kann“, wenn „eine ausreichende Versorgung mit teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen nicht ohne unverhältnismäßige Kosten sichergestellt werden kann“. Dieser Ansatz ist grundsätzlich zu begrüßen.
In der jetzigen Formulierung ist Artikel 16 jedoch völlig unzureichend und nicht praxistauglich. Artikel 16 sollte so formuliert sein, dass beschriebene Ausnahmeregelungen in dem Moment greifen können, wenn Betriebe F-Gase für Wartungszwecke benötigen, diese aber auf dem Markt nicht oder nur zu unverhältnismäßig hohen Kosten erhältlich sind. Dass muss umgehend möglich sein, da systemrelevante Anwendungen – beispielsweise in Krankenhäusern oder Rechenzentren – im Fall einer Reparatur so schnell wie möglich wieder in Betrieb genommen werden müssen.
Für die nun laufenden Verhandlungen im Trilog fordern wir von den Verhandlungsführern des europäischen Rates, des EU Parlaments und der europäischen Kommission:
• Machen Sie es richtig: Ausreichende Quoten mit erreichbaren, klar definierten Verboten mit vernünftigen Zeitvorgaben.
• Machen Sie es präzise: Verwenden sie klare Definitionen für die Produktverbote, da es sich hier um extrem technologiebeschränkende Maßnahmen handelt, die ohne Klarheit nicht funktionieren kann.
• Machen Sie es pragmatisch: Schaffen sie Gesetze die den Anforderungen des Marktes im Bereich der Produktentwicklung, des Dienstleistungsbedarfes, den Sicherheitsbedenken und der Qualifikation der Arbeitskräfte angepasst sind.
• Machen Sie es konsequent: Stellen sie sicher, dass es zu keiner geplanten Veralterung von Bestandsgeräten quer über alle Einsatzbereichen kommt.
Für Rückfragen und weitere Erläuterungen stehen Ihnen ihre Ansprechpartner des ÖKKV gerne zur Verfügung.
Robert Heiszenberger Dietmar Grois
ÖKKV Präsident ÖKKV Vizepräsident i.V.
Das ÖKKV Präsidium
ÖKKV Geschäftsstelle Wien ZVR-Zahl: 529228774 Mobil +43/(0)664 231 01 09 Fax.: +43/(0)1/923 57 11 Email: GST1@oekkv.at Internet: www.oekkv.at |